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Samstag, 18. September 2010
Samstag, 25. September 2010
IHA-Bundessieger Tulln 2010
09:00 - 16:00 Uhr
Ausstellungsort: Josef Reither Straße /Messegelände
3430 Tulln an der Donau
CACA ÖKV betreute Rassen 2010
09:00 - 16:00 Uhr
Ausstellungsort: Josef Reither Straße / Messegelände
3430 Tulln
Sonntag, 26. September 2010
CACA ÖKV betreute Rassen 2010
09:00 - 16:00 Uhr
Ausstellungsort: Josef Reither Straße / Messegelände
3430 Tulln
IHA-Bundessieger Tulln 2010
09:00 - 16:00 Uhr
Ausstellungsort: Josef Reither Straße /Messegelände
3430 Tulln an der Donau

Hundebild

Der Sachkundenachweis („NÖ Hundeführschein“)


Sehr geehrte Hundebesitzerin!
Sehr geehrter Hundebesitzer!

Nachstehend die gesetzlichen Bestimmungen, falls sie einen Hund besitzen, der unter die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes fällt.

a) Das NÖ Hundehaltesgesetz – die gesetzlichen Bestimmungen
b) Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung – die Durchführungs-
      bestimmungen (mit Formular)

Wichtige Bestimmungen zur Erlangung des Sachkundenachweises („Hundeführschein“):

1. Absolvierung des allgemeinen Teils (Theorie) der Ausbildung in der Dauer von mindestens 4 Stunden über das Wesen und Verhalten des Hundes nach § 2 der Verordnung;

2. Absolvierung des praktischen Teils der Ausbildung in der Dauer von mindestens 6 Stunden über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen nach § 3 der Verordnung; (Als praktische Ausbildung wird auch jede Prüfung des ÖKV anerkannt; in diesem Fall muss nur die theoretische Ausbildung absolviert werden.);

3. Erlangung der Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung


Fristen:

Nach § 13 des NÖ Hundehaltegesetzes haben Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Gesetzes (das war am 29. Jänner 2010) einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefahrenpotenzial halten, binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 29. Juli 2010) die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde nach § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 8 Jahre war.

Nach § 4 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes hat der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis verfügt, diesen binnen 6 Monaten ab der Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres vorzulegen.

Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Bitte wenden sie sich an einen der gelisteten Trainer in ihrer Nähe. Dieser ist berechtigt, sie zur Ausbildung ihres Hundes anzuleiten und die erlangten Kenntnisse zu überprüfen (und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung auszustellen).

Trainerliste

 


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Gerichtsstand: Bezirksgericht Mödling

A-2362 Biedermannsdorf, Siegfried Marcus-Str. 7
Tel: +43-(0)2236/710 667, Fax: +43-(0)2236/710 667- 30
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