Für die Zeit nach Weihnachten hat nun die Bundesregierung wieder einen harten Lockdown angeordnet. Ab 26. Dezember gelten bis voraussichtlich 18. Jänner 2021 wieder die einschneidende Ausgangsbeschränkungen, die wenig Spielraum für kynologische Betätigung lassen. Allein die Betreuung und Versorgung unserer geliebten Vierbeiner ist explizit möglich und unter in die vier erlaubten Gründen, das Haus zu verlassen, einzuordnen.
Nach Ende des Lockdowns sollen unterstützt durch COVID Antigen Testungen schrittweise Lockerungen hin zu einem normalen Leben erfolgen. Entscheidend wird die Entwicklung der Zahlen der an COVID-19 Erkrankten sein. Große Hoffnungen werden hierbei auf die Impfung gesetzt, die Mitte des Jahres auch wieder Normalität in der Kynologie ermöglichen könnte.
Es ist daher heute nicht abzusehen, wann wieder Kusbetrieb bei der Hundeausbildung, Prüfungen, Formwertbeurteilungen und auch große Veranstaltungen wie Internationale Hundeshows durchgeführt werden können.
Für den Bürobetrieb im ÖKV gelten die leider schon bekannten Regelungen des Bürobetriebes ohne Kundenverkehr.
Unsicher ist auch, ob im neuen Jahr Mitglieds- und Generalversammlungen stattfinden können. Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SVÖ) hat in einem Rundschreiben an seine Ortsgruppen einen Brief des Bundesministeriums für Inneres (BMI) verteilt und auf diese Problematik hingewiesen. Die wichtigsten Passagen daraus:
„Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Neuwahlen anstehen oder nicht. Bei Neuwahlen im Jahr 2021 ist weiters zu unterscheiden, ob es mehr oder weniger als 50 teilnahmeberechtigte Personen gibt.
Bei mehr als 50 Personen besteht die Möglichkeit, die Jahreshauptversammlung mit Neuwahl bis Ende 2021 zu verschieben. Dazu ist jedoch unbedingt VOR dem Auslaufen der Funktionsperiode ein Antrag an die zuständige Vereinsbehörde zu richten. Manche Vereinsbehörden haben dafür Formulare aufgelegt, nach unserem Wissen kann dieser Antrag aber auch formlos erfolgen.
Wenn die Funktionsperiode bereits ausgelaufen ist besteht diese Möglichkeit nicht mehr und die Wahlen sind schnellstmöglich durchzuführen.
Wenn es in der Ortsgruppe weniger als 50 teilnahmeberechtigte Personen gibt, dann sind die Wahlen durchzuführen, nötigenfalls auch in virtueller Form:
Bei Vereinen dieser Größenordnung kann die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise oder in Form einer „virtuellen Versammlung“ erfolgen.
Links:
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung
27.04.2026 - 27.04.2026
Ringtraining in der ÖKV-Halle - weitere Infos unter HIER
09.05.2026 - 10.05.2026
International Premstätten Winner Shows

03.06.2026 - 07.06.2026

WDS 2026 | BOLOGNA - weitere Infos HERE
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